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   BSG, 03.09.2019 - B 8 SO 38/19 B   

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https://dejure.org/2019,34318
BSG, 03.09.2019 - B 8 SO 38/19 B (https://dejure.org/2019,34318)
BSG, Entscheidung vom 03.09.2019 - B 8 SO 38/19 B (https://dejure.org/2019,34318)
BSG, Entscheidung vom 03. September 2019 - B 8 SO 38/19 B (https://dejure.org/2019,34318)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Verantwortung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Übernahme eines von einem Beteiligten selbst gefertigten Schriftsatzes ohne Prüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGG § 73 Abs. 4 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 1
    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.10.1978 - 3 BK 28/77
    Auszug aus BSG, 03.09.2019 - B 8 SO 38/19 B
    Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist ( BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr. 31).

    Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkretindividuell sachlich entscheiden müssen ( BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr. 39; und BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr. 31).

    Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht ( BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr. 31).

  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 03.09.2019 - B 8 SO 38/19 B
    Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist ( BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr. 31).

    Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkretindividuell sachlich entscheiden müssen ( BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr. 39; und BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr. 31).

    Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht ( BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr. 31).

  • BSG, 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an den Vertretungszwang - Übernahme der

    Auszug aus BSG, 03.09.2019 - B 8 SO 38/19 B
    Insbesondere genügt es nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter ein von einem Beteiligten selbst oder von einem Familienangehörigen verfasstes Schreiben nur unterzeichnet bzw ihm vorgegebene Textpassagen lediglich übernimmt und erkennbar ist, dass der Bevollmächtigte selbst keine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl zum Ganzen nur BSG vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 5 mwN).
  • BSG, 25.06.1980 - 1 BA 23/80

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Zulassung der Revision -

    Auszug aus BSG, 03.09.2019 - B 8 SO 38/19 B
    Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkretindividuell sachlich entscheiden müssen ( BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr. 39; und BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr. 31).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 03.09.2019 - B 8 SO 38/19 B
    Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht [BSG] vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 56/03 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers -

    Auszug aus BSG, 03.09.2019 - B 8 SO 38/19 B
    Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandelt oder wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder nur wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG vom 2.6.2004 - B 7 AL 56/03 R - SozR 4-4300 § 223 Nr. 1 RdNr 16; BSG vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - juris RdNr 7 mwN).
  • BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Begründungspflicht einer

    Auszug aus BSG, 03.09.2019 - B 8 SO 38/19 B
    Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandelt oder wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder nur wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG vom 2.6.2004 - B 7 AL 56/03 R - SozR 4-4300 § 223 Nr. 1 RdNr 16; BSG vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - juris RdNr 7 mwN).
  • BSG, 05.10.2010 - B 8 SO 62/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Entscheidungsgründe des Urteils -

    Auszug aus BSG, 03.09.2019 - B 8 SO 38/19 B
    Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Entscheidungstenor zu tragen, oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen Frage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG vom 5.10.2010 - B 8 SO 62/10 B - juris RdNr 7 mwN).
  • BSG, 21.01.2020 - B 5 R 201/19 B

    Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

    Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandelt oder wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder nur wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG Beschluss vom 3.9.2019 - B 8 SO 38/19 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - juris RdNr 7 mwN) .
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